Bundesrecht konsolidiert

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Strafvollzugsgesetz § 7

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Zuständigkeit und Verfahren

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Die Anordnung des Vollzuges (Paragraph 3,) und die Entscheidungen nach den Paragraphen 4 bis 6 stehen dem Vorsitzenden (Einzelrichter) des erkennenden Gerichtes zu.
  2. Absatz 2,Für das Verfahren nach den Paragraphen 4 bis 6 gelten, soweit im Einzelnen nicht anderes angeordnet wird, die Bestimmungen der StPO sinngemäß. Der Verurteilte hat die Rechte des Beschuldigten.
  3. Absatz 3,Kann über einen Antrag auf eine der Entscheidungen nach den Paragraphen 4 bis 6 nicht sofort entschieden werden oder wird gegen eine dieser Entscheidungen Beschwerde erhoben, so ist die Anordnung des Strafvollzuges bis zur Entscheidung erster oder zweiter Instanz vorläufig zu hemmen, wenn es nicht des unverzüglichen Vollzuges bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken, und der Antrag oder die Beschwerde nicht offenbar aussichtslos ist.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40093781

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/144/P7/NOR40093781

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