Bundesrecht konsolidiert

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Strafvollzugsgesetz § 69

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 69

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Zwangsuntersuchung, Zwangsbehandlung und Zwangsernährung

Paragraph 69,
  1. Absatz eins,Verweigert ein Strafgefangener trotz Belehrung die Mitwirkung an einer nach den Umständen des Falles unbedingt erforderlichen ärztlichen Untersuchung oder Heilbehandlung, so ist er diesen Maßnahmen zwangsweise zu unterwerfen, soweit dies nicht mit Lebensgefahr verbunden und ihm auch sonst zumutbar ist. Einer unzumutbaren Untersuchung oder Heilbehandlung steht jeder Eingriff gleich, der nach seinen äußeren Merkmalen als schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, des Strafgesetzbuches) zu beurteilen wäre. Sofern nicht Gefahr im Verzug ist, muß vor jeder Anordnung einer zwangsweisen Untersuchung oder Heilbehandlung die Genehmigung des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz eingeholt werden.
  2. Absatz 2,Verweigert ein Strafgefangener beharrlich die Aufnahme von Nahrung, so ist er ärztlich zu beobachten. Sobald es erforderlich ist, ist er nach Anordnung und unter Aufsicht des Arztes zwangsweise zu ernähren.

Im RIS seit

08.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40203098

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/144/P69/NOR40203098

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