Bundesrecht konsolidiert

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Strafvollzugsgesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Aufschub des Strafvollzuges aus anderen Gründen

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Ist der Verurteilte nach der Art und dem Beweggrund der strafbaren Handlung, derentwegen er verurteilt worden ist, und nach seinem Lebenswandel weder für die Sicherheit des Staates, noch für die der Person oder des Eigentums besonders gefährlich und ist auch nicht seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme oder entwöhnungsbedüftige Rechtsbrecher oder für gefährliche Rückfallstäter angeordnet worden, so ist die Einleitung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe aufzuschieben,
    1. Ziffer eins
      wenn das Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe drei Jahre nicht übersteigt und der Verurteilte den Aufschub aus wichtigen persönlichen Gründen beantragt, insbesondere um im Inland
      1. Litera a
        einen Angehörigen (Paragraph 72, des Strafgesetzbuches) oder einen anderen ihm besonders nahestehenden Menschen, der lebensgefährlich erkrankt oder verletzt ist, aufzusuchen,
      2. Litera b
        an dem Begräbnis einer dieser Personen teilzunehmen oder
      3. Litera c
        wichtige Familienangelegenheiten im Zusammenhang mit einem der in den Litera a und b angeführten Anlässe oder mit der Ehescheidung eines Angehörigen zu ordnen;
    2. Ziffer 2
      wenn das Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe ein Jahr nicht übersteigt
      1. Litera a
        auf Antrag des Verurteilten, wenn der Aufschub für das spätere Fortkommen des Verurteilten, für den Wirtschaftsbetrieb, in dem der Verurteilte tätig ist, für den Unterhalt der ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen oder für die Gutmachung des Schadens zweckmäßiger erscheint als der sofortige Vollzug,
      2. Litera b
        auf Antrag des Standeskörpers aus militärdienstlichen Gründen im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres nach Paragraph 2, Absatz eins, des Wehrgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung, wenn der Verurteilte Soldat ist.
    Der Aufschub darf jedoch in den Fällen der Ziffer eins, nur für die Dauer von höchstens einem Monat und in den Fällen der Ziffer 2, Litera a, nur für die Dauer von höchstens einem Jahr gestattet werden, in allen Fällen gerechnet von dem Tage an, an dem der Verurteilte die Strafe ohne Aufschub hätte antreten müssen. In den Fällen der Ziffer 2, Litera a, ist auf den Aufschub die im Paragraph 3, Absatz 2, genannte Monatsfrist anzurechnen. Einem Antrag des Verurteilten gemäß Ziffer eins, oder Ziffer 2, Litera a, steht ein Antrag eines Angehörigen, im Fall der Ziffer 2, Litera a, auch ein Antrag des Dienstgebers gleich, wenn der Verurteilte dem Antrag zustimmt.
  2. Absatz 2,Die Einleitung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe ist ferner nach Anhörung des Verurteilten aufzuschieben, wenn und solange im Falle eines Verfahrens zur Entscheidung über den nachträglichen Ausspruch der Strafe (Paragraphen 15, Absatz eins, 16, Absatz eins, des Jugendgerichtsgesetzes 1988) oder den Widerruf der bedingten Nachsicht einer Freiheitsstrafe, des Teiles einer Freiheitsstrafe oder einer bedingten Entlassung das dafür nach Paragraph 495, StPO oder den Paragraphen 16, oder 179 dieses Bundesgesetzes zuständige Gericht hierüber noch nicht entschieden und im Fall eines nachträglichen Strafausspruches oder Widerrufes nicht ebenfalls den Strafvollzug angeordnet hat.
  3. Absatz 3,Bewilligt das Gericht einen Aufschub des Vollzuges gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,, so hat es dem Verurteilten Weisungen (Paragraph 51, des Strafgesetzbuches) zu erteilen, wenn dies geboten ist, um den Verurteilten vor einem Rückfall zu bewahren.
  4. Absatz 4,Der Aufschub ist zu widerrufen und die Freiheitsstrafe zu vollziehen:
    1. Ziffer eins
      wenn der Verurteilte den Weisungen des Gerichtes nicht nachkommt;
    2. Ziffer 2
      wenn er versucht, sich dem Strafvollzug durch Flucht zu entziehen oder begründete Besorgnis besteht, daß er es versuchen werde;
    3. Ziffer 3
      wenn dringender Verdacht besteht, daß er aufs neue eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat.

Anmerkung

Wehrgesetz 1990 nunmehr Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146/2001

Schlagworte

entwöhnungsbedürftig, BGBl. Nr. 305/1990

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12037082

Alte Dokumentnummer

N2199331292J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/144/P6/NOR12037082

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