Bundesrecht konsolidiert

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Strafvollzugsgesetz § 58

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1969

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 58

Inkrafttretensdatum

01.01.1970

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Beschäftigung der Strafgefangenen in der Freizeit

Paragraph 58,
  1. Absatz eins,Die Strafgefangenen sind zu einer sinnvollen Verwendung ihrer Freizeit anzuhalten und dabei erforderlichenfalls anzuleiten. Zu diesem Zweck ist ihnen insbesondere Gelegenheit zum Lesen, zur Teilnahme am Empfang geeigneter Rundfunksendungen, zu sportlicher Betätigung oder, unbeschadet des Paragraph 30, Absatz 2,, zu Gesellschaftsspielen zu geben, wenn davon keine Gefährdung des erzieherischen Zweckes der Strafe zu befürchten ist.
  2. Absatz 2,Soweit es unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Anstalt ohne Beeinträchtigung des Dienstes und der Sicherheit und Ordnung möglich ist, wird den Strafgefangenen gestattet, sich eigene Bücher und Zeitschriften zu verschaffen (Paragraph 60,) und in der Freizeit zu arbeiten (Paragraphen 61 und 62).
  3. Absatz 3,Als Vergünstigung kann Strafgefangenen auch gestattet werden, in der Freizeit zu zeichnen oder zu malen (Paragraph 63,) und am Fernsehempfang oder an Veranstaltungen (Paragraph 65,) teilzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028217

Alte Dokumentnummer

N2196923600S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/144/P58/NOR12028217

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