(1)Absatz eins,Die Strafgefangenen sind zu einer sinnvollen Verwendung ihrer Freizeit anzuhalten und dabei erforderlichenfalls anzuleiten. Zu diesem Zweck ist ihnen insbesondere Gelegenheit zum Lesen, zur Teilnahme am Empfang geeigneter Rundfunksendungen, zu sportlicher Betätigung oder, unbeschadet des § 30 Abs. 2, zu Gesellschaftsspielen zu geben, wenn davon keine Gefährdung des erzieherischen Zweckes der Strafe zu befürchten ist.Die Strafgefangenen sind zu einer sinnvollen Verwendung ihrer Freizeit anzuhalten und dabei erforderlichenfalls anzuleiten. Zu diesem Zweck ist ihnen insbesondere Gelegenheit zum Lesen, zur Teilnahme am Empfang geeigneter Rundfunksendungen, zu sportlicher Betätigung oder, unbeschadet des Paragraph 30, Absatz 2,, zu Gesellschaftsspielen zu geben, wenn davon keine Gefährdung des erzieherischen Zweckes der Strafe zu befürchten ist.