Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Strafvollzugsgesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

28.02.2023

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Aufschub des Strafvollzuges wegen Vollzugsuntauglichkeit

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Ist ein dem Wesen der Freiheitsstrafe (Paragraph 20,) entsprechender Strafvollzug wegen einer Krankheit oder Verletzung, wegen Invalidität oder eines sonstigen körperlichen oder geistigen Schwächezustandes auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Strafvollzugsortsänderung (Paragraph 10,) mit den Einrichtungen der in Betracht kommenden Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen nicht durchführbar oder wäre im Hinblick auf einen dieser Zustände das Leben des Verurteilten durch die Überstellung in die betreffende Anstalt gefährdet, so ist die Einleitung des Strafvollzuges so lange aufzuschieben, bis der Zustand aufgehört hat.
  2. Absatz 2,Ist die verurteilte Person schwanger oder hat sie innerhalb des letzten Jahres entbunden, so ist die Einleitung des Strafvollzuges bis zum Ablauf der sechsten Woche nach der Entbindung und darüber hinaus so lange aufzuschieben, als sich das Kind in der Pflege der Verurteilten befindet, höchstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach der Entbindung. Der Vollzug ist jedoch einzuleiten, sobald es die Verurteilte selbst verlangt, vom Vollzug keine Gefährdung ihrer Gesundheit oder des Kindes zu besorgen und ein dem Wesen der Freiheitsstrafe entsprechender Vollzug durchführbar ist.
  3. Absatz 3,An Verurteilten, an denen nach Absatz eins, oder 2 eine Freiheitsstrafe nicht vollzogen werden kann, ist statt dessen eine Haft nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu vollziehen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Verurteilte nach der Art oder dem Beweggrund der strafbaren Handlung, derentwegen er verurteilt worden ist, oder nach seinem Lebenswandel
      1. Litera a
        für die Sicherheit des Staates oder der Person oder
      2. Litera b
        für die Sicherheit des Eigentums besonders gefährlich ist;
    2. Ziffer 2
      die Freiheitsstrafe drei Jahre übersteigt und anzunehmen ist, daß sich der Verurteilte im Falle des Aufschubes dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen würde, oder
    3. Ziffer 3
      die Unterbringung des Verurteilten in einer Anstalt für geistig abnorme oder entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder für gefährliche Rückfallstäter angeordnet worden ist.
    In den Fällen der Ziffer eins, Litera b, sowie in den Fällen der Ziffer 2, darf diese Haft jedoch nur vollzogen werden, wenn der Verurteilte in der dafür unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Strafvollzugsortsänderung (Paragraph 10,) in Betracht kommenden Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen sachgemäß behandelt werden kann und sein Leben durch die Überstellung in diese Anstalt nicht gefährdet wäre; in den Fällen der Ziffer eins, Litera a, oder 3 ist dagegen erforderlichenfalls der Vollzug in einer öffentlichen Krankenanstalt (Paragraph 71, Absatz 2,) durchzuführen.
  4. Absatz 4,Für die an die Stelle der Freiheitsstrafe tretende Haft gelten sinngemäß die Vorschriften dieses Bundesgesetzes für den Vollzug von Freiheitsstrafen. Die Freiheitsstrafe gilt nach Maßgabe der Dauer der Haft als vollzogen.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1974,)

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028165

Alte Dokumentnummer

N2196923548S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/144/P5/NOR12028165

Navigation im Suchergebnis