Bundesrecht konsolidiert

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Strafvollzugsgesetz § 48

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.05.2000

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Berufsausbildung

Paragraph 48,
  1. Absatz eins,Strafgefangene, die keinen Beruf erlernt haben oder im erlernten Beruf nicht beschäftigt werden können, sind in einem ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und womöglich auch ihren Neigungen entsprechenden Beruf auszubilden, wenn und soweit dies unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Strafvollzugsortsänderung (Paragraph 10,) mit den Einrichtungen der in Betracht kommenden Anstalten innerhalb der Strafzeit möglich ist. Zeugnisse über eine Berufsausbildung sind so auszufertigen, daß nicht erkennbar ist, daß die Prüfung oder Ausbildung im Strafvollzug stattgefunden hat.
  2. Absatz 2,Lehrgänge zur Berufsausbildung und -fortbildung dürfen auch in der zur Verrichtung von Arbeiten bestimmten Zeit abgehalten werden. An solchen Lehrgängen außerhalb einer Anstalt teilzunehmen, darf nur Strafgefangenen gestattet werden, von denen ein Mißbrauch nicht zu befürchten ist. Strafgefangene, die an Lehrgängen zur Berufsausbildung und -fortbildung teilnehmen, haben für die damit zugebrachte Zeit eine Arbeitsvergütung in der Höhe der mittleren (dritten) Vergütungsstufe zu erhalten.
  3. Absatz 3,Strafgefangene, die arbeitstherapeutisch beschäftigt werden, haben für die damit zugebrachte Zeit eine Arbeitsvergütung in einer Höhe zu erhalten, die der Art der Beschäftigung unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Arbeitsleistung entspricht.

Schlagworte

Berufsfortbildung

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12037098

Alte Dokumentnummer

N2199331308J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/144/P48/NOR12037098

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