Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafvollzugsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.03.1988
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
StVG
Index
25/02 Strafvollzug
Text
Absehen vom Strafvollzug wegen Auslieferung
§ 4.Paragraph 4,
Wird der Verurteilte an eine ausländische Behörde ausgeliefert, so ist vom Vollzug einer über ihn verhängten Freiheitsstrafe vorläufig abzusehen, es sei denn, daß es aus besonderen Gründen des unverzüglichen Vollzuges bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Kehrt der Ausgelieferte in das Bundesgebiet zurück, so ist die Strafe zu vollziehen. Vom nachträglichen Strafvollzug ist aber abzusehen und die Strafe ganz oder teilweise bedingt nachzusehen, soweit an dem Verurteilten im Ausland eine Strafe vollzogen worden ist und der Verurteilte durch den Strafvollzug ungünstiger gestellt wäre, als wenn über alle Handlungen ein österreichisches Gericht entschieden hätte.
Schlagworte
Generalprävention
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Gesetzesnummer
10002135
Dokumentnummer
NOR12028164
Alte Dokumentnummer
N2196923547S