Bundesrecht konsolidiert

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Strafvollzugsgesetz § 39

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

17.06.2009

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Bekleidung

Paragraph 39,
  1. Absatz eins,Die Strafgefangenen sind berechtigt, eigene Leibwäsche zu tragen, soweit die regelmäßige Reinigung der Wäsche in der Anstalt möglich ist oder außerhalb der Anstalt durch deren Vermittlung besorgt werden kann.
  2. Absatz 2,Im übrigen haben die Strafgefangenen außer in den in diesem Bundesgesetz bestimmten Fällen Anstaltskleidung zu tragen. Auch das Bettzeug sowie Hand- und Taschentücher sind von der Anstalt beizustellen.

Schlagworte

Handtuch

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12037092

Alte Dokumentnummer

N2199331302J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/144/P39/NOR12037092

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