Bundesrecht konsolidiert

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Strafvollzugsgesetz § 32a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32a

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

17.06.2009

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Ersatz für besondere Aufwendungen und Schäden am Anstaltsgut

Paragraph 32 a,
  1. Absatz eins,Führt ein Strafgefangener durch eine Flucht oder vorsätzliche Selbstbeschädigung besondere Aufwendungen herbei, so hat er diese zu ersetzen.
  2. Absatz 2,Würde durch den Ersatz für besondere Aufwendungen (Absatz eins,) oder für Schäden, die ein Strafgefangener am Anstaltsgut herbeigeführt und nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes zu ersetzen hat, der Unterhalt des Ersatzpflichtigen oder der ihm gegenüber Unterhaltsberechtigten oder sein Fortkommen gefährdet, so ist auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen bis zu einem Betrag von 3 000 Euro ganz oder teilweise zu verzichten. Der Verzicht steht dem Anstaltsleiter zu.
  3. Absatz 3,Zur Sicherung des Ersatzanspruches steht dem Bund schon vor der Entscheidung über den Anspruch ein Zurückbehaltungsrecht an den Verwahrnissen des Strafgefangenen zu. Das Zurückbehaltungsrecht unterliegt den gleichen Beschränkungen, die bei der Eintreibung der zu sichernden Beträge zu beachten sind.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40059308

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/144/P32a/NOR40059308

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