Bundesrecht konsolidiert

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Strafvollzugsgesetz § 32

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Kosten des Strafvollzuges

Paragraph 32,
  1. Absatz eins,Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, hat jeder Verurteilte für seinen Unterhalt (Paragraph 31, Absatz eins,) einen Beitrag zu den Kosten des Strafvollzuges zu leisten.
  2. Absatz 2,Der Kostenbeitrag beträgt, wenn der Strafgefangene eine Arbeitsvergütung bezieht, 75 vH der jeweiligen Arbeitsvergütung, sonst das Vierfache der Arbeitsvergütung je Arbeitsstunde in der höchsten Vergütungsstufe (Paragraph 52, Absatz eins,) für jeden Tag der Strafzeit.
  3. Absatz 3,Die Einhebung eines Kostenbeitrages nach Absatz 2, erster Fall erfolgt durch Abzug von der Arbeitsvergütung.
  4. Absatz 4,Die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages nach Absatz 2, zweiter Fall entfällt, soweit den Strafgefangenen daran, daß er keine oder keine zufriedenstellende Arbeitsleistung erbracht hat, weder ein vorsätzliches noch ein grob fahrlässiges Verschulden trifft oder eine Einhebung des Kostenbeitrages unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 391, StPO nicht in Betracht kommt.
  5. Absatz 5,Ist der Leiter der Anstalt, in der an dem Verurteilten zuletzt die Strafe vollzogen worden ist, der Ansicht, daß die Verpflichtung des Verurteilten zur Leistung eines Kostenbeitrages nach Absatz 2, zweiter Fall nicht gemäß Absatz 4, entfällt, so hat er binnen acht Tagen nach der Entlassung beim Vollzugsgericht den Antrag auf Festsetzung eines Kostenbeitrages zu stellen. Das Vollzugsgericht hat über diesen Antrag binnen einem Monat zu entscheiden (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins,).

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40093801

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/144/P32/NOR40093801

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