Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafvollzugsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 30
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
StVG
Index
25/02 Strafvollzug
Text
Geschäfts- und Spielverbot
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Die Strafgefangenen dürfen weder mit einer im Strafvollzug tätigen Person noch mit einem in derselben Anstalt angehaltenen Strafgefangenen oder Untersuchungshäftling Geschäfte abschließen.
(2)Absatz 2,Die Strafgefangenen dürfen sich an Lotteriespielen und anderen Spielen um einen Einsatz nicht beteiligen.
(3)Absatz 3,Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt und davon keine Gefährdung der Ordnung des Strafvollzuges zu befürchten ist, dürfen die Strafgefangenen Nahrungs- und Genußmittel geringen Wertes als Geschenk annehmen; die Entscheidung darüber steht dem Anstaltsleiter oder dem von ihm hiezu ermächtigten unmittelbar aufsichtführenden Strafvollzugsbediensteten zu.
Schlagworte
Geschäftsverbot, Nahrungsmittel
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
10002135
Dokumentnummer
NOR12037087
Alte Dokumentnummer
N2199331297J