(7)Absatz 7,Bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben stehen die Vertrauenspersonen Beamten im Sinn des § 74 Z. 4 des Strafgesetzbuches gleich. Sie sind, außer wenn sie eine amtliche Mitteilung zu machen haben, jedermann gegenüber zur Verschwiegenheit über die in Ausübung ihrer Tätigkeit gemachten, im Interesse eines Beteiligten geheimzuhaltenden Wahrnehmungen verpflichtet. Die Verletzung dieser Pflicht ist nach § 301 des Strafgesetzbuches zu bestrafen.Bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben stehen die Vertrauenspersonen Beamten im Sinn des Paragraph 74, Ziffer 4, des Strafgesetzbuches gleich. Sie sind, außer wenn sie eine amtliche Mitteilung zu machen haben, jedermann gegenüber zur Verschwiegenheit über die in Ausübung ihrer Tätigkeit gemachten, im Interesse eines Beteiligten geheimzuhaltenden Wahrnehmungen verpflichtet. Die Verletzung dieser Pflicht ist nach Paragraph 301, des Strafgesetzbuches zu bestrafen.