Bundesrecht konsolidiert

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Strafvollzugsgesetz § 179a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 179a

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

30.09.2002

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Ärztliche Nachbetreuung

Paragraph 179 a,
  1. Absatz eins,Einem Rechtsbrecher, der bedingt entlassen wird, kann die Weisung, sich weiterhin einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder sonst einer medizinischen Behandlung zu unterziehen (Paragraph 51, Absatz 3, des Strafgesetzbuches), auch mit der Maßgabe erteilt werden, daß die Behandlung für den Verurteilten unentgeltlich durch einen Arzt durchgeführt wird, der sich zur Durchführung solcher Behandlungen dem Bundesministerium für Justiz gegenüber verpflichtet hat. Die Durchführung einer solchen Betreuung schließt erforderlichenfalls unbeschadet des Paragraph 2, des Ärztegesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 373, ihre Unterstützung durch andere hiefür geeignete Personen ein, die sich hiezu in gleicher Weise verpflichtet haben.
  2. Absatz 2,Ist einem bedingt Entlassenen sonst die Weisung erteilt worden, sich einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder einer anderen medizinischen Behandlung zu unterziehen, hat der Verurteilte nicht Anspruch auf entsprechende Leistungen aus einer Krankenversicherung und würde durch die Verpflichtung zur Zahlung der Behandlungskosten sein Fortkommen erschwert, so hat die Kosten der Behandlung ganz oder teilweise der Bund zu übernehmen, jedoch nur bis zu dem Ausmaß, in dem die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter für die Kosten aufkommen könnte, wenn der Entlassene in der Krankenversicherung öffentlich Bediensteter versichert wäre; einen Behandlungsbeitrag (Paragraph 63, Absatz 4, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,) hat der Entlassene nicht zu erbringen. Die Entscheidung über die Übernahme der Kosten steht dem für die Erteilung der Weisung zuständigen Gericht zu.

Anmerkung

§ 2 des Ärztegesetzes 1984 nunmehr § 3 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998

Schlagworte

BGBl. Nr. 373/1984

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028345

Alte Dokumentnummer

N2196924285S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/144/P179a/NOR12028345

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