Bundesrecht konsolidiert

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Strafvollzugsgesetz § 162

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 162

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

17.06.2009

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Vollzugsgericht

Paragraph 162,
  1. Absatz eins,Vollzugsgericht (Paragraph 16,) ist auch das in Strafsachen tätige Landesgericht, in dessen Sprengel die mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme vollzogen wird. Paragraph 16, Absatz eins, zweiter und dritter Satz gilt dem Sinne nach.
  2. Absatz 2,Das Vollzugsgericht nach Absatz eins,, in den Fällen des Paragraph 24, Absatz 2, des Strafgesetzbuches aber das Vollzugsgericht nach Paragraph 16,, entscheidet auch:
    1. Ziffer eins
      über die Notwendigkeit der Unterbringung oder weiteren Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter (Paragraphen 24, 25, des Strafgesetzbuches), über die bedingte Entlassung aus einer dieser Anstalten und die damit zusammenhängenden Anordnungen, über den Widerruf der bedingten Entlassung und darüber, daß die bedingte Entlassung endgültig geworden ist, soweit in den Paragraphen 179 und 180 nichts anderes bestimmt wird (Paragraphen 47 bis 52, 54 und 56 des Strafgesetzbuches);
    2. Ziffer 2
      über die unbedingte Entlassung aus einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher, wenn eine Fortsetzung oder Ergänzung der Entwöhnungsbehandlung keinen Erfolg verspräche (Paragraph 47, des Strafgesetzbuches);
    3. Ziffer 3
      über die Zulässigkeit von Beschränkungen der Bewegungsfreiheit und des Verkehrs mit der Außenwelt sowie von Behandlungsmaßnahmen im Falle der Unterbringung eines geistig abnormen Rechtsbrechers nach Paragraph 21, Absatz eins, des Strafgesetzbuches in einer öffentlichen Krankenanstalt für Psychiatrie (Paragraph 167 a,).

Anmerkung

ÜR: Art. XX Abs. 2 StRÄG 1987, BGBl. Nr. 605/1987

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40093815

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/144/P162/NOR40093815

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