Bundesrecht konsolidiert

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Strafvollzugsgesetz § 15a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15a

Inkrafttretensdatum

01.06.2000

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Einsatz der Informationstechnik

Paragraph 15 a,
  1. Absatz eins,Die Vollzugsverwaltung kann sich für Zwecke des Strafvollzuges der automationsunterstützten Datenverarbeitung bedienen. Für diese Zwecke dürfen die zuständigen Stellen auch Daten über Insassen der Justizanstalten automationsunterstützt verwenden, soweit sich diese Daten auf strafbare Handlungen der Insassen oder auf ihre vollzugsrelevanten Lebensumstände in und außerhalb der Justizanstalt einschließlich ihres Gesundheitszustandes und ihrer ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit beziehen.
  2. Absatz 2,Die Verwendung dieser Daten darf in Form eines Informationsverbundsystems erfolgen (Paragraph 50, DSG 2000). Betreiber ist das Bundesministerium für Justiz.
  3. Absatz 3,Hiebei kann ein Dienstleister (Paragraph 10, DSG 2000) herangezogen werden, soweit dies der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis dient.
  4. Absatz 4,Die Übermittlung von Daten im Sinne des Absatz eins, durch den Dienstleister an andere Rechtsträger ist nur auf Grund eines Auftrags eines Auftraggebers (Paragraph 11, DSG 2000) zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40007680

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/144/P15a/NOR40007680

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