(3)Absatz 3,Hiebei kann ein Dienstleister (§ 10 DSG 2000) herangezogen werden, soweit dies der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis dient.Hiebei kann ein Dienstleister (Paragraph 10, DSG 2000) herangezogen werden, soweit dies der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis dient.