unter Berücksichtigung des Zustandes des unterzubringenden Rechtsbrechers mit den Einrichtungen das Auslangen gefunden werden kann, wie sie in der öffentlichen Krankenanstalt für die Anhaltung von Pfleglingen bestehen, die auf Grund einer Anordnung eines nach § 109 der Jurisdiktionsnorm zuständigen Gerichtes aufgenommen worden sind, im Fall einer besonderen Vereinbarung (§ 167a Abs. 2 letzter Satz) aber mit den danach vorgesehenen Einrichtungen,unter Berücksichtigung des Zustandes des unterzubringenden Rechtsbrechers mit den Einrichtungen das Auslangen gefunden werden kann, wie sie in der öffentlichen Krankenanstalt für die Anhaltung von Pfleglingen bestehen, die auf Grund einer Anordnung eines nach Paragraph 109, der Jurisdiktionsnorm zuständigen Gerichtes aufgenommen worden sind, im Fall einer besonderen Vereinbarung (Paragraph 167 a, Absatz 2, letzter Satz) aber mit den danach vorgesehenen Einrichtungen,