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Strafvollzugsgesetz § 157a

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 157a

Inkrafttretensdatum

01.03.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Vorläufiges Absehen vom Vollzug

Paragraph 157 a,
  1. Absatz eins,Vom Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung ist vorläufig abzusehen, wenn und solange der Betroffene außerhalb eines forensisch-therapeutischen Zentrums behandelt und betreut werden kann und so sowie durch allfällige weitere Maßnahmen der Gefahr, der die strafrechtliche Unterbringung entgegenwirken soll (Paragraph 21, StGB), begegnet werden kann. Dabei sind insbesondere die Person des Betroffenen, sein Vorleben, Art und Schwere der Anlasstat, der Gesundheitszustand des Betroffenen und die daraus resultierende Gefährlichkeit, der bisher erzielte Behandlungserfolg sowie die Möglichkeiten und Notwendigkeiten einer angemessenen Betreuung und die Aussichten auf das redliche Fortkommen zu berücksichtigen. Wird der Betroffene auch zu einer Strafe verurteilt (Paragraph 21, Absatz 2, StGB), so darf vom Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung nur dann vorläufig abgesehen werden, wenn die Strafe bedingt nachgesehen wird.
  2. Absatz 2,Über das vorläufige Absehen vom Vollzug entscheidet das erkennende Gericht (Paragraph 434 g, der Strafprozeßordnung 1975 – StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,).
  3. Absatz 3,Das Gericht hat die Bedingungen festzusetzen, unter denen vom Vollzug vorläufig abgesehen wird, und die erforderlichen Anordnungen zu treffen.
  4. Absatz 4,Das Gericht hat in seinem Beschluss (Paragraph 434 g, Absatz 6, StPO) eine Probezeit von einem bis zu fünf Jahren festzusetzen. Dabei sind insbesondere die in Absatz eins, genannten Kriterien zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5,Die Probezeit kann in den letzten sechs Monaten vor ihrem Ablauf um höchstens drei Jahre verlängert werden, wenn es aus zwingenden Gründen der weiteren Erprobung des Betroffenen bedarf. Dies kann auch mehrfach geschehen.
  6. Absatz 6,Mit Ablauf der Probezeit wird von der strafrechtlichen Unterbringung endgültig abgesehen, wenn nicht das vorläufige Absehen vom Vollzug innerhalb der ursprünglichen oder verlängerten Probezeit widerrufen und der Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung angeordnet wird.

Im RIS seit

03.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40250236

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/144/P157a/NOR40250236

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