Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Strafvollzugsgesetz § 157

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 157

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

VIERTER TEIL
Vollzug der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen

Erster Abschnitt
ANORDNUNG DES VOLLZUGES DER MIT FREIHEITSENTZIEHUNG VERBUNDENEN VORBEUGENDEN MASSNAHMEN

Paragraph 157,
  1. Absatz eins,Für die Anordnung des Vollzuges der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen gelten die Paragraphen 3 bis 5 und 7 dem Sinne nach, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.
  2. Absatz 2,Ist der Vollzug einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme drei Jahre, nachdem die Maßnahme vollstreckbar geworden ist, noch nicht eingeleitet worden, so darf die Maßnahme nur vollzogen werden, wenn festgestellt wird, daß die Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet, noch besteht. Die Entscheidung, daß die Gefährlichkeit nicht mehr besteht, steht einer bedingten Entlassung aus der betreffenden Maßnahme gleich.
  3. Absatz 3,Für die Entscheidung nach Absatz 2, gilt Paragraph 7, dem Sinne nach.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028320

Alte Dokumentnummer

N2196924260S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/144/P157/NOR12028320

Navigation im Suchergebnis