Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Strafvollzugsgesetz § 148

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 148

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Vierter Unterabschnitt
Entlassung

Zeitpunkt der Entlassung

Paragraph 148,
  1. Absatz eins,Hat ein Strafgefangener die Strafzeit abzüglich des davon etwa unbedingt oder bedingt nachgesehenen oder nachgelassenen Teiles in Strafhaft zugebracht, so ist er zu entlassen.
  2. Absatz 2,Die Strafgefangenen sind jeweils innerhalb der ersten beiden Amtsstunden des Entlassungstages zu entlassen. Endet die Strafzeit (Absatz eins,) jedoch vor dem Beginn der Amtsstunden oder an einem Tag, an dem keine Amtsstunden abgehalten werden, so ist so vorzugehen, als ob die Strafzeit an dem letzten vorangehenden Tag endete, an dem Amtsstunden abgehalten werden.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12037149

Alte Dokumentnummer

N2199331359J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/144/P148/NOR12037149

Navigation im Suchergebnis