Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Strafvollzugsgesetz § 147

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 147

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Ausgang

Paragraph 147,
  1. Absatz eins,Während des Entlassungsvollzuges sind einem Strafgefangenen auf sein Ansuchen zur Vorbereitung auf das Leben in Freiheit und zur Ordnung seiner Angelegenheiten ein oder mehrere Ausgänge im Inland in der Dauer von jeweils höchstens drei Tagen, bei längeren Reisewegen von jeweils höchstens fünf Tagen, zu gestatten, wenn nach seiner Person, seinem Vorleben und seiner Aufführung während der Anhaltung zu erwarten ist, daß er den Ausgang nicht mißbrauchen werde, und wenn eine Unterkunft und der Unterhalt des Strafgefangenen für die Zeit des Ausganges gesichert sind. Von der Bewilligung eines Ausganges ist die Sicherheitsbehörde des für die Zeit des Ausganges in Aussicht genommenen Aufenthaltsortes des Strafgefangenen zu verständigen.
  2. Absatz 2,Paragraph 99, Absatz 2 bis 4 und 5 dritter und letzter Satz gilt dem Sinne nach.
  3. Absatz 3,Die Entscheidung über den Ausgang und über den Widerruf steht dem Anstaltsleiter zu.
  4. Absatz 4,Die Entscheidung über die Nichteinrechnung der Zeit des Ausganges oder der außerhalb der Strafe verbrachten Zeit in die Strafzeit (Paragraph 99, Absatz 4,) steht dem Vollzugsgericht zu (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 3 a,).

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2013

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40093812

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/144/P147/NOR40093812

Navigation im Suchergebnis