Bundesrecht konsolidiert

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Strafvollzugsgesetz § 145

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 145

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Beginn des Entlassungsvollzuges

Paragraph 145,
  1. Absatz eins,Der Entlassungsvollzug beginnt je nach dem Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe drei bis 24 Monate vor der voraussichtlichen Entlassung.
  2. Absatz 2,Ist der Anstaltsleiter der Auffassung, dass der Strafgefangene voraussichtlich bedingt entlassen wird, so ist im Sinne des Absatz eins, der Zeitpunkt der voraussichtlichen bedingten Entlassung maßgebend.
  3. Absatz 3,Sind im Entlassungsvollzug nach Paragraph 144, Absatz 2, Lockerungen gewährt worden, so dürfen sie dem Strafgefangenen nicht lediglich deshalb entzogen werden, weil seine bedingte Entlassung abgelehnt worden ist.

Im RIS seit

01.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40269741

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/144/P145/NOR40269741

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