Bundesrecht konsolidiert

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Strafvollzugsgesetz § 144a

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 144a

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Entlassungskonferenz

Paragraph 144 a,
  1. Absatz eins,Der Anstaltsleiter kann im Rahmen der Vorbereitung der bedingten Entlassung (Paragraphen 144, 145, Absatz 2,) einen Leiter einer Geschäftsstelle für Bewährungshilfe mit der Ausrichtung einer Sozialnetzkonferenz (Paragraph 29 e, BewHG) betrauen, um die Voraussetzungen einer bedingten Entlassung zu beurteilen und jene Maßnahmen festzulegen, die dazu dienen, den Verurteilten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Dem Vollzugsgericht und der Staatsanwaltschaft ist Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben.
  2. Absatz 2,Eine Entlassungskonferenz ist so rechtzeitig durchzuführen, dass eine Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe, spätestens aber nach zwei Dritteln, möglich wird. Über das Ergebnis einer solchen Konferenz hat die Bewährungshilfe dem Vollzugsgericht, gegebenenfalls mit Empfehlungen für Weisungen zu berichten.
  3. Absatz 3,Entlassungskonferenzen bedürfen der Zustimmung des Verurteilten.

Im RIS seit

28.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40235961

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