Bundesrecht konsolidiert

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Strafvollzugsgesetz § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.07.2012

Außerkrafttretensdatum

30.06.2015

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Aufsicht über den Strafvollzug

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Vorschriften und Anordnungen ist von den Leitern der Anstalten zum Vollzug innerhalb des Bereiches der ihnen unterstellten Einrichtungen und im ganzen Bundesgebiet durch die Vollzugsdirektion und das Bundesministerium für Justiz zu überwachen.
  2. Absatz 2,Die Vollzugsbehörden haben sich von dem gesamten Verwaltungs- und Vollzugsbetrieb in den von ihnen zu beaufsichtigenden Einrichtungen durch eigene Wahrnehmung Kenntnis zu verschaffen.
  3. Absatz 3,Über Missstände, die im eigenen Wirkungsbereich nicht abgestellt werden können, haben die Leiter der Justizanstalten der Vollzugsdirektion und diese dem Bundesministerium für Justiz zu berichten.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2012,)

Schlagworte

Verwaltungsbetrieb

Im RIS seit

20.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40135070

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/144/P14/NOR40135070

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