Bundesrecht konsolidiert

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Strafvollzugsgesetz § 133

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1969

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 133

Inkrafttretensdatum

01.01.1970

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Nachträglicher Aufschub des Strafvollzuges

Paragraph 133,
  1. Absatz eins,Stellt sich nachträglich heraus, daß die Einleitung des Strafvollzuges wegen einer bereits im Zeitpunkt der Aufnahme bestandenen Krankheit, Verletzung, Invalidität, eines solchen sonstigen körperlichen oder geistigen Schwächezustandes oder einer solchen Schwangerschaft oder wegen einer innerhalb der letzten sechs Monate stattgefundenen Entbindung der verurteilten Person aufzuschieben gewesen wäre, und bestehen die den Aufschub begründenden Umstände fort, so ist Paragraph 5, dem Sinne nach anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Entscheidung über den nachträglichen Aufschub steht dem Vollzugsgerichte zu (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 9,).

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028295

Alte Dokumentnummer

N2196924235S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/144/P133/NOR12028295

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