(1)Absatz eins,Die Aufnahme ist in den dafür besonders vorgesehenen Räumen durchzuführen. Die Strafgefangenen haben sich dabei zu entkleiden und sind zu durchsuchen; die Bestimmungen des § 102 Abs. 2 über Durchsuchungen sind dem Sinne nach anzuwenden. Nach der Durchsuchung haben die Strafgefangenen ein Bad (§ 42 Abs. 3) zu nehmen und Anstaltskleidung und -wäsche, ferner, soweit sie darüber nicht verfügen, die zur einfachen Körperpflege erforderlichen Gegenstände zu erhalten.Die Aufnahme ist in den dafür besonders vorgesehenen Räumen durchzuführen. Die Strafgefangenen haben sich dabei zu entkleiden und sind zu durchsuchen; die Bestimmungen des Paragraph 102, Absatz 2, über Durchsuchungen sind dem Sinne nach anzuwenden. Nach der Durchsuchung haben die Strafgefangenen ein Bad (Paragraph 42, Absatz 3,) zu nehmen und Anstaltskleidung und -wäsche, ferner, soweit sie darüber nicht verfügen, die zur einfachen Körperpflege erforderlichen Gegenstände zu erhalten.