(1)Absatz eins,Strafgefangene, die zum ersten Mal eine zeitliche Freiheitsstrafe verbüßen, sind getrennt von Strafgefangenen anzuhalten, bei denen dies nicht der Fall ist; soweit sie dessen bedürfen, sind sie in vermehrtem Ausmaß erzieherisch (§ 56) zu betreuen. Bei der Bewegung im Freien, bei der Arbeit, beim Gottesdienst und bei Veranstaltungen ist jedoch von der Trennung abzusehen, soweit eine Trennung nach den zur Verfügung stehenden Einrichtungen nicht möglich ist.Strafgefangene, die zum ersten Mal eine zeitliche Freiheitsstrafe verbüßen, sind getrennt von Strafgefangenen anzuhalten, bei denen dies nicht der Fall ist; soweit sie dessen bedürfen, sind sie in vermehrtem Ausmaß erzieherisch (Paragraph 56,) zu betreuen. Bei der Bewegung im Freien, bei der Arbeit, beim Gottesdienst und bei Veranstaltungen ist jedoch von der Trennung abzusehen, soweit eine Trennung nach den zur Verfügung stehenden Einrichtungen nicht möglich ist.