Bundesrecht konsolidiert

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Strafvollzugsgesetz § 125

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1969

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 125

Inkrafttretensdatum

01.01.1970

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Einzelhaft

Paragraph 125,
  1. Absatz eins,Die Strafgefangenen sind unbeschadet der Paragraphen 103, Absatz 2, Ziffer 4, 114, Absatz eins und 116 Absatz 2, nur soweit in Einzelhaft anzuhalten, als das aus gesundheitlichen Gründen oder sonst zur Erreichung der Zwecke des Strafvollzuges (Paragraph 20,) um ihrer selbst oder um ihrer Mitgefangenen willen notwendig ist. Sucht ein Strafgefangener darum an, in Einzelhaft angehalten zu werden, so ist diesem Ansuchen zu entsprechen, soweit es die Einrichtungen der Anstalt zulassen und davon weder eine Gefährdung des Strafgefangenen noch eine sonstige Beeinträchtigung der Zwecke des Strafvollzuges (Paragraph 20,) zu besorgen ist.
  2. Absatz 2,Beim Strafvollzug in Einzelhaft sind die Strafgefangenen Tag und Nacht von anderen getrennt zu verwahren. Für den Aufenthalt im Freien, für den Gottesdienst und für Veranstaltungen ist jedoch von der Trennung abzusehen.
  3. Absatz 3,Jeder in Einzelhaft angehaltene Strafgefangene muß, soweit er nicht von anderen Personen besucht wird (Paragraph 93,), wenigstens an jedem zweiten Tag von einem geeigneten Vollzugsbediensteten aufgesucht werden.
  4. Absatz 4,Ein Strafgefangener darf höchstens sechs Monate ununterbrochen in Einzelhaft angehalten werden. Über vier Wochen hinaus darf ein Strafgefangener gegen seinen Willen in Einzelhaft nur auf Anordnung des Vollzugsgerichtes angehalten werden, das hierüber auf Antrag des Anstaltsleiters zu entscheiden hat (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7,).

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028287

Alte Dokumentnummer

N2196924227S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/144/P125/NOR12028287

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