(1)Absatz eins,Die Strafgefangenen sind unbeschadet der §§ 103 Abs. 2 Z. 4, 114 Abs. 1 und 116 Abs. 2 nur soweit in Einzelhaft anzuhalten, als das aus gesundheitlichen Gründen oder sonst zur Erreichung der Zwecke des Strafvollzuges (§ 20) um ihrer selbst oder um ihrer Mitgefangenen willen notwendig ist. Sucht ein Strafgefangener darum an, in Einzelhaft angehalten zu werden, so ist diesem Ansuchen zu entsprechen, soweit es die Einrichtungen der Anstalt zulassen und davon weder eine Gefährdung des Strafgefangenen noch eine sonstige Beeinträchtigung der Zwecke des Strafvollzuges (§ 20) zu besorgen ist.Die Strafgefangenen sind unbeschadet der Paragraphen 103, Absatz 2, Ziffer 4, 114, Absatz eins und 116 Absatz 2, nur soweit in Einzelhaft anzuhalten, als das aus gesundheitlichen Gründen oder sonst zur Erreichung der Zwecke des Strafvollzuges (Paragraph 20,) um ihrer selbst oder um ihrer Mitgefangenen willen notwendig ist. Sucht ein Strafgefangener darum an, in Einzelhaft angehalten zu werden, so ist diesem Ansuchen zu entsprechen, soweit es die Einrichtungen der Anstalt zulassen und davon weder eine Gefährdung des Strafgefangenen noch eine sonstige Beeinträchtigung der Zwecke des Strafvollzuges (Paragraph 20,) zu besorgen ist.