Bundesrecht konsolidiert

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Strafvollzugsgesetz § 124

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1969

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 124

Inkrafttretensdatum

01.01.1970

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Gemeinschaftshaft

Paragraph 124,
  1. Absatz eins,Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, sind die Strafgefangenen in Gemeinschaftshaft anzuhalten.
  2. Absatz 2,Beim Strafvollzug in Gemeinschaftshaft sind die Strafgefangenen bei Tag in Gemeinschaft, bei Nacht womöglich von anderen getrennt zu verwahren.
  3. Absatz 3,Bei der Bildung der Gruppen für gemeinschaftliche Arbeit und Freizeit ist darauf Bedacht zu nehmen, daß ein schädlicher Einfluß durch Mitgefangene vermieden und ein nützlicher Einfluß gefördert wird.

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028286

Alte Dokumentnummer

N2196924226S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/144/P124/NOR12028286

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