Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Strafvollzugsgesetz § 114

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 114

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Hausarrest

Paragraph 114,
  1. Absatz eins,Die Strafe des einfachen oder strengen Hausarrestes darf nur bei Überwiegen erschwerender Umstände verhängt werden. Der Hausarrest darf vier Wochen nicht übersteigen.
  2. Absatz 2,Während der Zeit des Hausarrestes ist der Strafgefangene in einem besonderen Einzelraum anzuhalten; bei Strafgefangenen, die in Einzelhaft angehalten werden, kann in leichteren Fällen im Straferkenntnis angeordnet werden, daß sie den Hausarrest in ihrem gewöhnlichen Haftraum zu verbüßen haben. Der Strafgefangene entbehrt während dieser Anhaltung die im Paragraph 109, Ziffer 3, genannten Rechte und die ihm gewährten Vergünstigungen, soweit nicht bei einfachem Hausarrest einzelne dieser Rechte oder Vergünstigungen zur Erreichung des erzieherischen Strafzweckes im Straferkenntnis ausdrücklich aufrechterhalten werden. Bei der Bewegung im Freien ist der Strafgefangene von anderen getrennt zu halten. Der Strafgefangene darf nur mit Arbeiten beschäftigt werden, die im Haftraum verrichtet werden können.
  3. Absatz 3,Wird strenger Hausarrest verhängt, so ist im Straferkenntnis für die Dauer des Hausarrestes zumindest eine der nachstehend angeführten Maßnahmen anzuordnen:
    1. Ziffer eins
      Beschränkung der Zeit, in der der Haftraum künstlich beleuchtet wird;
    2. Ziffer 2
      Entzug der Arbeit.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12037136

Alte Dokumentnummer

N2199331346J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/144/P114/NOR12037136

Navigation im Suchergebnis