die Beschränkung oder Entziehung der Rechte auf Verfügung über das Hausgeld (§ 54), Briefverkehr (§ 87) oder Besuchsempfang (§ 93);die Beschränkung oder Entziehung der Rechte auf Verfügung über das Hausgeld (Paragraph 54,), Briefverkehr (Paragraph 87,) oder Besuchsempfang (Paragraph 93,);