Bundesrecht konsolidiert

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Strafvollzugsgesetz § 108

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1969

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 108

Inkrafttretensdatum

01.01.1970

Außerkrafttretensdatum

17.06.2009

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Paragraph 108,
  1. Absatz eins,Begeht ein Strafgefangener eine Ordnungswidrigkeit, so ist er in jedem Fall durch den aufsichtführenden Strafvollzugsbediensteten abzumahnen.
  2. Absatz 2,Ist die Schuld des Strafgefangenen gering, hat die Ordnungswidrigkeit keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen und scheint die Bestrafung auch nicht geboten, um den Strafgefangenen von künftigen Verfehlungen abzuhalten, so hat es bei der Abmahnung sein Bewenden. Andernfalls ist gegen den Strafgefangenen eine Strafe zu verhängen.
  3. Absatz 3,Der aufsichtführende Strafvollzugsbedienstete hat die Begehung einer Ordnungswidrigkeit dem Anstaltsleiter zu melden, wenn er der Ansicht ist, daß nach Absatz 2, eine Strafe zu verhängen sei, oder wenn er dies zumindest für möglich hält.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028270

Alte Dokumentnummer

N2196924210S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/144/P108/NOR12028270

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