(2a)Absatz 2 a,Zum Zweck der Dokumentation von Amtshandlungen, bei denen die Ausübung unmittelbaren Zwanges zu erwarten ist, einschließlich Zwangsbehandlungen, ist der offene Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Absatzes zulässig. Vor Beginn der Aufzeichnungen ist der Einsatz in verständlicher Weise anzukündigen. Eine Aufzeichnung hat auch auf Verlangen des betroffenen Strafgefangen zu erfolgen. Die auf diese Weise ermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur zur Verfolgung von strafbaren Handlungen, die sich während der Amtshandlung ereignet haben, sowie zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Amtshandlung ausgewertet werden. Bis zu ihrer Auswertung und Löschung sind die Aufzeichnungen gemäß den Bestimmungen des § 54 DSG vor unberechtigter Verarbeitung, insbesondere durch Protokollierung jedes Zugriffs und Verschlüsselung der Daten, zu sichern. Sie sind nach sechs Monaten zu löschen, es sei denn, dass innerhalb dieser Frist wegen der betroffenen Amtshandlung ein Rechtsschutz- oder Strafverfahren eingeleitet wird, in welchem Fall die Aufzeichnungen erst nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens zu löschen sind. Beim Einsatz dieser Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte ist besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Privatsphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit zum Anlass wahren.Zum Zweck der Dokumentation von Amtshandlungen, bei denen die Ausübung unmittelbaren Zwanges zu erwarten ist, einschließlich Zwangsbehandlungen, ist der offene Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Absatzes zulässig. Vor Beginn der Aufzeichnungen ist der Einsatz in verständlicher Weise anzukündigen. Eine Aufzeichnung hat auch auf Verlangen des betroffenen Strafgefangen zu erfolgen. Die auf diese Weise ermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur zur Verfolgung von strafbaren Handlungen, die sich während der Amtshandlung ereignet haben, sowie zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Amtshandlung ausgewertet werden. Bis zu ihrer Auswertung und Löschung sind die Aufzeichnungen gemäß den Bestimmungen des Paragraph 54, DSG vor unberechtigter Verarbeitung, insbesondere durch Protokollierung jedes Zugriffs und Verschlüsselung der Daten, zu sichern. Sie sind nach sechs Monaten zu löschen, es sei denn, dass innerhalb dieser Frist wegen der betroffenen Amtshandlung ein Rechtsschutz- oder Strafverfahren eingeleitet wird, in welchem Fall die Aufzeichnungen erst nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens zu löschen sind. Beim Einsatz dieser Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte ist besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Privatsphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit zum Anlass wahren.