Bundesrecht konsolidiert

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Berufsausbildungsgesetz § 8c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Berufsausbildungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 142/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8c

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

09.07.2015

Abkürzung

BAG

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Überbetriebliche Integrative Berufsausbildung

Paragraph 8 c,
  1. Absatz eins,Das Ausbilden von Personen in einer integrativen Berufsausbildung gemäß Paragraph 8 b, Absatz eins, oder Absatz 2, in Ausbildungseinrichtungen, die weder von einem Lehrberechtigten geführt werden noch Schulen oder im Paragraph 29, angeführte Anstalten sind, bedarf einer Bewilligung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, soweit nicht die Voraussetzungen des Paragraph 30 b, vorliegen.
  2. Absatz 2,Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Organisation und Ausstattung der Ausbildungseinrichtung unter Berücksichtigung einer allfälligen ergänzenden Ausbildung im Falle einer Ausbildung gemäß Paragraph 8 b, Absatz eins, die Vermittlung aller für die praktische Erlernung des betreffenden Lehrberufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse und im Falle einer Ausbildung gemäß Paragraph 8 b, Absatz 2, die Vermittlung der betreffenden Teilqualifikationen ermöglichen,
    2. Ziffer 2
      für die erforderliche Anzahl von Personen, die die persönlichen Voraussetzungen für das Ausbilden von Lehrlingen besitzen, vorgesorgt ist,
    3. Ziffer 3
      die Gestaltung der Ausbildung im Falle des Paragraph 8 b, Absatz eins, im Wesentlichen dem Berufsbild des betreffenden Lehrberufes und das Ausbildungsziel den in der Prüfungsordnung dieses Lehrberufes gestellten Anforderungen entspricht und mit der Ablegung der Lehrabschlussprüfung abgeschlossen wird sowie im Falle des Paragraph 8 b, Absatz 2, der Vermittlung der betreffenden Teilqualifikationen entspricht und
    4. Ziffer 4
      glaubhaft gemacht wird, dass die Führung der Ausbildungseinrichtung für die erforderliche Ausbildungsdauer mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit sichergestellt ist.
  3. Absatz 3,Die Bewilligung kann mit Auflagen erteilt werden, insbesondere über
    1. Ziffer eins
      das Mindestausmaß der praktischen Ausbildung,
    2. Ziffer 2
      das Mindest- oder Höchstausmaß ergänzender Ausbildungen,
    3. Ziffer 3
      das Höchstausmaß betrieblicher Praktika,
    4. Ziffer 4
      die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen zur Bewerbung und die Verpflichtung zur Setzung gezielter Bemühungen zur Übernahme der auszubildenden Personen in ein betriebliches Lehrverhältnis gemäß den Paragraphen eins und 2 sowie Paragraph 8 b, Absatz eins und Absatz 2,
  4. Absatz 4,Die erstmalige Bewilligung ist hinsichtlich einer Ausbildung gemäß Paragraph 8 b, Absatz eins, unter Bedachtnahme auf die Lehrzeit der beantragten Lehrberufe und unter Zugrundelegung der Verlängerung der Lehrzeitdauer auf die Dauer des längsten der beantragten Lehrberufe samt Lehrzeitverlängerung zu erteilen. Hinsichtlich einer Ausbildung gemäß Paragraph 8 b, Absatz 2, ist die erstmalige Bewilligung unter Bedachtnahme auf die Lehrzeit der beantragten Lehrberufe, von welchen Teilqualifikationen vermittelt werden, auf die Dauer des längsten der betreffenden Lehrberufe zu erteilen. Sodann ist die Bewilligung unbefristet zu erteilen.
  5. Absatz 5,Um die Bewilligung hat der Inhaber der Ausbildungseinrichtung anzusuchen und die für die Prüfung des Vorliegens der im Absatz 2, geforderten Voraussetzungen notwendigen Angaben zu machen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
  6. Absatz 6,Wenn die im Absatz 2, Ziffer eins bis 4 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, ist dem Inhaber der Bewilligung unter Androhung des Entzuges oder der Nichtverlängerung der Bewilligung eine angemessene, höchstens sechs Monate dauernde Frist zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die Bewilligung zu entziehen oder nicht zu verlängern.
  7. Absatz 7,Bewilligungen für Ausbildungseinrichtungen gemäß Paragraph 30, können als Bewilligungen für Ausbildungseinrichtungen gemäß Paragraph 8 c, beansprucht werden.
  8. Absatz 8,Soweit Paragraph 8 c, keine besondere Regelung enthält, sind die Bestimmungen des Paragraph 8 b, anzuwenden.
  9. Absatz 9,Auf die Inhaber einer Bewilligung gemäß Absatz eins,, auf die dort in Ausbildung Stehenden und die Ausbildungsverhältnisse überhaupt, finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Paragraphen 15 a, 17, 17 a und 18 mit der Maßgabe Anwendung, dass im Falle der Ausbildung gemäß Paragraph 8 b, Absatz eins, kein Lehrvertrag abzuschließen ist und die Ausbildungsverhältnisse in Ausbildungen gemäß Paragraph 8 b, Absatz eins und 2 bei der Lehrlingsstelle in Form einer Liste, die sämtliche im Paragraph 12, Absatz 3, geforderten Angaben enthalten muss, anzumelden sind.

Im RIS seit

12.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2015

Gesetzesnummer

10006276

Dokumentnummer

NOR40118860

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/142/P8c/NOR40118860

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