Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Berufsausbildungsgesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Berufsausbildungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 142/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.01.2006

Abkürzung

BAG

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Dauer der Lehrzeit

Paragraph 6, (1) Die Dauer der Lehrzeit in einem Lehrberuf hat in der Regel drei Jahre zu betragen; sie darf innerhalb eines Zeitraumes von zwei bis höchstens vier Jahren nur in ganzen oder halben Jahren festgesetzt werden. Für die Festsetzung der Dauer der Lehrzeit eines Lehrberufes sind die in diesem zu erlernenden Fertigkeiten und Kenntnisse, der Schwierigkeitsgrad der Ausbildung in dem betreffenden Lehrberuf sowie die Anforderungen, die die Berufsausübung stellt, maßgebend.

  1. Absatz 2,Bei gleichzeitiger Ausbildung in zwei Lehrberufen beträgt die Dauer der Gesamtlehrzeit die Hälfte der Gesamtdauer der beiden festgesetzten Lehrzeiten, vermehrt um ein Jahr; die gesamte Lehrzeit darf höchstens vier Jahre betragen.
  2. Absatz 3,Die Dauer der Lehrzeit verwandter Lehrberufe ist gegenseitig anrechenbar.
  3. Absatz 4,Für die Festsetzung des Ausmaßes der Anrechnung von Lehrzeiten verwandter Lehrberufe in den einzelnen Lehrjahren ist maßgebend, ob und in welchem Umfang in den verwandten Lehrberufen während der einzelnen Lehrjahre gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsgänge erfordern; hiebei ist auf die Berufsbilder (Paragraph 8, Absatz 2,) dieser Lehrberufe Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 5,Das Ausmaß der Anrechnung von Lehrzeiten in nach Paragraph 5, Absatz 4, letzter Satz verwandten Lehrberufen beträgt zumindest die Hälfte der Lehrzeit.
  5. Absatz 6,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat mit Verordnung die Lehrberufe, die in einer verkürzten Lehrzeit erlernt werden können sowie das Ausmaß der Verkürzung, die allenfalls notwendige Vorbildung und die Grundzüge, wie diese verkürzte Ausbildung gestaltet werden muß, festzulegen.

Schlagworte

Rohstoff

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2008

Gesetzesnummer

10006276

Dokumentnummer

NOR12089076

Alte Dokumentnummer

N5199715742A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/142/P6/NOR12089076

Navigation im Suchergebnis