(7)Absatz 7,Die Ausbildung eines Lehrlings in einem Lehrberuf bei einem Lehrberechtigten, dessen Betrieb nur saisonmäßig geführt wird, ist nur dann zulässig, wenn für die Erfüllung der Berufsschulpflicht und für die Erreichung des Ausbildungszieles, beispielsweise im Rahmen einer von der Lehrlingsstelle geförderten zwischenbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme (§ 19 Abs. 4), vorgesorgt ist.Die Ausbildung eines Lehrlings in einem Lehrberuf bei einem Lehrberechtigten, dessen Betrieb nur saisonmäßig geführt wird, ist nur dann zulässig, wenn für die Erfüllung der Berufsschulpflicht und für die Erreichung des Ausbildungszieles, beispielsweise im Rahmen einer von der Lehrlingsstelle geförderten zwischenbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme (Paragraph 19, Absatz 4,), vorgesorgt ist.