Bundesrecht konsolidiert

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Berufsausbildungsgesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Berufsausbildungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 142/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 232/1978

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.08.1978

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993

Abkürzung

BAG

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrberufe

Paragraph 5, (1) Lehrberufe sind Tätigkeiten,

  1. Litera a
    die alle oder einzelne Teile einer den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 unterliegenden Beschäftigung oder mehrere solcher Beschäftigungen zum Gegenstand haben,
  2. Litera b
    die geeignet sind, im Wirtschaftsleben den Gegenstand eines Berufes zu bilden, und
  3. Litera c
    deren sachgemäße Erlernung mindestens zwei Jahre erfordert.
  1. Absatz 2,Die im Paragraph 94, der Gewerbeordnung 1973 angeführten Handwerke sowie Gewerbe, deren Ausübung gemäß Paragraph 22, der Gewerbeordnung 1973 den Nachweis einer erfolgreich abgelegten Lehrabschlußprüfung voraussetzt, sind jedenfalls Lehrberufe.
  2. Absatz 3,Lehrberufe sind ferner Tätigkeiten,
    1. Litera a
      die hinsichtlich der Berufsausbildung der Gesetzgebung und der Vollziehung des Bundes, nicht jedoch der Gewerbeordnung 1973 unterliegende Beschäftigungen zum Gegenstand haben,
    2. Litera b
      bei denen die Ausbildung in dieser Beschäftigung als Lehrling im Sinne dieses Bundesgesetzes im Hinblick auf die für diese Tätigkeiten erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zweckmäßig ist, und
    3. Litera c
      bei denen die Voraussetzungen des Absatz eins, Litera b und c vorliegen.
  3. Absatz 4,Verwandte Lehrberufe sind solche Lehrberufe, in denen gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsvorgänge erfordern und die in der Lehrberufsliste als solche bezeichnet sind.
  4. Absatz 5,Außer in den im Absatz 6, angeführten Fällen ist die gleichzeitige Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen zulässig.
  5. Absatz 6,Die gleichzeitige Ausbildung ist nicht zulässig:
    1. Litera a
      bei verschiedenen Lehrberechtigten,
    2. Litera b
      in Lehrberufen, die verwandt sind und deren Lehrzeit gegenseitig ohnedies in vollem Ausmaß anzurechnen ist (Paragraph 6, Absatz 3,), oder
    3. Litera c
      in mehr als zwei Lehrberufen überhaupt.
  6. Absatz 7,Die Ausbildung eines Lehrlings in einem Lehrberuf bei einem Lehrberechtigten, dessen Betrieb nur saisonmäßig geführt wird, ist nur dann zulässig, wenn für die Erfüllung der Berufsschulpflicht und für die Erreichung des Ausbildungszieles, beispielsweise im Rahmen einer von der Lehrlingsstelle geförderten zwischenbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme (Paragraph 19, Absatz 4,), vorgesorgt ist.

Schlagworte

Lehrherr, Rohstoff

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2008

Gesetzesnummer

10006276

Dokumentnummer

NOR12071850

Alte Dokumentnummer

N51978131210

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/142/P5/NOR12071850

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