Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Berufsausbildungsgesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Berufsausbildungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 142/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 232/1978

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.08.1978

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993

Abkürzung

BAG

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Verbot des Ausbildens von Lehrlingen

Paragraph 4, (1) Lehrberechtigte, die wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen oder einer strafbaren Handlung gegen die Sittlichkeit oder wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder der Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, des Finanzstrafgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, rechtskräftig von einem Gericht verurteilt worden sind, ohne daß die Strafe bedingt nachgesehen worden ist, dürfen Lehrlinge weder aufnehmen noch die bereits aufgenommenen Lehrlinge weiter ausbilden.

  1. Absatz 2,Lehrberechtigte, die wegen einer der im Absatz eins, angeführten strafbaren Handlungen in gerichtlicher Untersuchung stehen, dürfen Lehrlinge nicht aufnehmen.
  2. Absatz 3,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag des Lehrberechtigten oder des Lehrlings, für minderjährige Lehrlinge auf Antrag des gesetzlichen Vertreters, nach Anhörung der für den Lehrberechtigten zuständigen Fachgruppe (Fachvertretung, Kammer der gewerblichen Wirtschaft - Sektion Handel) und der Kammer für Arbeiter und Angestellte Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatz eins und 2 zu bewilligen, wenn kein Nachteil für die Lehrlinge zu befürchten ist.
  3. Absatz 4,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einem Lehrberechtigten nach Anhörung der für ihn zuständigen Fachgruppe (Fachvertretung, Kammer der gewerblichen Wirtschaft - Sektion Handel) und der Kammer für Arbeiter und Angestellte die Ausbildung von Lehrlingen zu untersagen,
    1. Litera a
      wenn der Lehrberechtigte oder der Ausbilder wegen einer der im Absatz eins, angeführten strafbaren Handlungen in gerichtlicher Untersuchung steht, sofern durch diesen Umstand ein Nachteil für die Lehrlinge zu befürchten ist,
    2. Litera b
      wenn der Ausbilder wegen einer der im Absatz eins, angeführten strafbaren Handlungen vom Gericht rechtskräftig verurteilt worden ist, ohne daß die Strafe bedingt nachgesehen worden ist,
    3. Litera c
      wenn der Lehrberechtigte oder der Ausbilder einer Sucht, insbesondere der Trunksucht, verfallen ist,
    4. Litera d
      wenn der Lehrberechtigte oder der Ausbilder die Pflichten gegenüber seinem Lehrling gröblich verletzt, insbesondere wenn eine dieser Personen an dem nicht entsprechenden Ergebnis einer Lehrabschlußprüfung Schuld trägt oder wiederholt gemäß Paragraph 32, Absatz eins, bestraft wurde und dennoch diesen Pflichten nicht nachgekommen ist, oder
    5. Litera e
      wenn der Betrieb oder die Werkstätte nicht den Anforderungen des Paragraph 2, Absatz 6, entspricht.
  4. Absatz 5,Die Ausbildung von Lehrlingen kann für immer oder auch, je nach der Art des Grundes, aus dem die Nichteignung des Lehrberechtigten oder des Ausbilders anzunehmen ist, für eine angemessene Zeit untersagt werden. Ist eine gerichtliche Untersuchung der Grund der Maßnahme, so ist auszusprechen, daß das Verbot mit der Einstellung des Strafverfahrens oder dem rechtskräftigen Freispruch endet. Ist die Nichteignung des Ausbilders (Absatz 4, Litera a bis d) oder des Betriebes oder der Werkstätte (Absatz 4, Litera e,) der Grund der Maßnahme, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde von dem Verbot abzusehen oder ein bereits erlassenes Verbot aufzuheben, wenn ein geeigneter Ausbilder mit der Ausbildung betraut wurde oder der Lehrberechtigte selbst die Ausbildung übernimmt, bzw. wenn der Betrieb oder die Werkstätte nunmehr den Anforderungen des Paragraph 2, Absatz 6, entspricht.
  5. Absatz 6,Bescheide gemäß den Absatz 4 und 5, die ohne Anhörung der Kammer für Arbeiter und Angestellte erlassen worden sind, sind mit Nichtigkeit (Paragraph 68, Absatz 4, Litera d, AVG 1950) bedroht. Wenn die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde der fristgerecht abgegebenen Stellungnahme der Kammer für Arbeiter und Angestellte widerspricht, steht dieser gegen diesen Bescheid das Recht der Berufung und gegen den Berufungsbescheid das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG wegen Rechtswidrigkeit zu.
  6. Absatz 7,Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften dürfen nicht ihre persönlich haftenden Gesellschafter, Gesellschaften mit beschränkter Haftung ihre Gesellschafter und Geschäftsführer sowie Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Aktiengesellschaften ihre Vorstandsmitglieder als Lehrling ausbilden.
  7. Absatz 8,Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Lehrlingsstellen und die örtlich zuständigen Kammern für Arbeiter und Angestellte von rechtskräftigen Bescheiden, mit denen die Ausbildung von Lehrlingen untersagt wird, zu verständigen.
  8. Absatz 9,Die Gerichte haben von der Einleitung einer gerichtlichen Untersuchung gegen einen Lehrberechtigten wegen einer der im Absatz eins, angeführten strafbaren Handlungen die Bezirksverwaltungsbehörden, die Arbeitsinspektorate und die Lehrlingsstellen und von der Einleitung einer derartigen Untersuchung gegen einen Ausbilder die Bezirksverwaltungsbehörden und die Arbeitsinspektorate zu verständigen; weiters haben die Gerichte die Arbeitsinspektorate und die Lehrlingsstellen von der rechtskräftigen Verurteilung eines Lehrberechtigten wegen einer der im Absatz eins, angeführten strafbaren Handlungen sowie die Bezirksverwaltungsbehörden und die Arbeitsinspektorate von einer derartigen Verurteilung eines Ausbilders zu verständigen.

Schlagworte

Lehrherr

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2008

Gesetzesnummer

10006276

Dokumentnummer

NOR12071849

Alte Dokumentnummer

N51978131200

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/142/P4/NOR12071849

Navigation im Suchergebnis