Bundesrecht konsolidiert

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Berufsausbildungsgesetz § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Berufsausbildungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 142/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

27.06.2008

Abkürzung

BAG

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Besondere selbständige Ausbildungseinrichtungen

Paragraph 30, (1) Das Ausbilden von Personen in einem Lehrberuf in besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen, die weder von einem Lehrberechtigten geführt werden, noch Schulen oder im Paragraph 29, angeführte Anstalten sind, bedarf einer Bewilligung.

  1. Absatz 2Die Bewilligung gemäß Absatz eins, ist vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zu erteilen, wenn
    1. Litera a
      die Organisation und Ausstattung der Ausbildungseinrichtung die Vermittlung aller für die praktische Erlernung des betreffenden Lehrberufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse ermöglicht,
    2. Litera b
      für die erforderliche Anzahl von Personen, die die persönlichen Voraussetzungen für das Ausbilden von Lehrlingen besitzen, vorgesorgt ist,
    3. Litera c
      die Gestaltung der Ausbildung im wesentlichen dem Berufsbild des betreffenden Lehrberufes und das Ausbildungsziel den in der Prüfungsordnung dieses Lehrberufes gestellten Anforderungen entspricht und die Ausbildung mit der Ablegung der Lehrabschlußprüfung abgeschlossen wird,
    4. Litera d
      glaubhaft gemacht wird, daß die Führung der Ausbildungseinrichtung für mehrere Jahre mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit sichergestellt ist, und
    5. Litera e
      für die Wirtschaft und die Lehrstellenbewerber ein Bedarf nach einer selbständigen Ausbildungseinrichtung besteht und die Ausbildung von Lehrstellenbewerbern im betreffenden Lehrberuf in betrieblichen Lehrverhältnissen nicht gewährleistet ist.
  2. Absatz 3Die erstmalige Bewilligung ist unter Bedachtnahme auf die Lehrzeit der beantragten Lehrberufe auf die Dauer des längsten der beantragten Lehrberufe zu erteilen. Sodann ist die Bewilligung unbefristet zu erteilen.
  3. Absatz 4Um die Bewilligung hat der Inhaber der Ausbildungseinrichtung anzusuchen und die für die Prüfung des Vorliegens der im Absatz 2, geforderten Voraussetzungen notwendigen Angaben zu machen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
  4. Absatz 5Wenn die im Absatz 2, Litera a bis d genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, ist dem Inhaber der Bewilligung unter Androhung des Entzuges oder der Nichtverlängerung der Bewilligung eine angemessene, höchstens ein Jahr dauernde Frist zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie die Bewilligung zu entziehen oder nicht zu verlängern.
  5. Absatz 6Auf die Inhaber einer Bewilligung gemäß Absatz eins,, auf die dort in Ausbildung Stehenden und die Ausbildungsverhältnisse überhaupt, finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Paragraphen 17 und 18 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß
    1. Litera a
      kein Lehrvertrag abzuschließen ist und die Ausbildungsverhältnisse bei der bei der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft errichteten Lehrlingsstelle in Form einer Liste, die sämtliche im Paragraph 12, Absatz 3, geforderten Angaben enthalten muß, anzumelden sind und
    2. Litera b
      die in einer besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtung zurückgelegte Zeit der Ausbildung der Lehrzeit im betreffenden Lehrberuf gleichgestellt ist.

Schlagworte

Lehrherr

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2008

Gesetzesnummer

10006276

Dokumentnummer

NOR12089088

Alte Dokumentnummer

N5199715754A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/142/P30/NOR12089088

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