die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußrüfung, den Ersatz der Lehrabschlußprüfung gemäß § 8 Abs. 7 oder den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 ersetzt wird, und eine nachfolgende mindestens zweijährige berufliche Praxis oderdie erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußrüfung, den Ersatz der Lehrabschlußprüfung gemäß Paragraph 8, Absatz 7, oder den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung auf Grund von Vorschriften gemäß Paragraph 28, ersetzt wird, und eine nachfolgende mindestens zweijährige berufliche Praxis oder