Bundesrecht konsolidiert

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Berufsausbildungsgesetz § 29c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Berufsausbildungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 142/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 232/1978

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29c

Inkrafttretensdatum

01.07.1979

Außerkrafttretensdatum

26.08.2003

Abkürzung

BAG

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Zulassung zur Ausbilderprüfung

Paragraph 29 c, (1) Zur Ausbilderprüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse

  1. Ziffer eins
    die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußrüfung, den Ersatz der Lehrabschlußprüfung gemäß Paragraph 8, Absatz 7, oder den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung auf Grund von Vorschriften gemäß Paragraph 28, ersetzt wird, und eine nachfolgende mindestens zweijährige berufliche Praxis oder
  2. Ziffer 2
    eine mindestens fünfjährige fachbezogene Tätigkeit, die nicht eine Ausbildungstätigkeit sein muß,
nachweist.
  1. Absatz 2,Die Zulassung zur Ausbilderprüfung ist nach Wahl des Prüfungswerbers entweder bei dem nach dem Arbeitsort oder bei dem nach dem Wohnort des Prüfungswerbers örtlich zuständigen Landeshauptmann unter Anschluß entsprechender Nachweise im Sinne des Absatz eins,, der dem Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Unterlagen und des Nachweises über die Entrichtung der Prüfungstaxe zu beantragen. Der Landeshauptmann hat über den Antrag zu entscheiden und den Prüfungstermin festzusetzen.

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2008

Gesetzesnummer

10006276

Dokumentnummer

NOR12071885

Alte Dokumentnummer

N51978131590

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/142/P29c/NOR12071885

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