(2)Absatz 2,Kann die Lehrabschlußprüfung nicht nach Abs. 1 ersetzt werden, so ist der erfolgreiche Besuch von mindestens zwei Schuljahren einer der im Abs. 1 genannten Schulen auf die für den Lehrberuf festgesetzte Lehrzeit anzurechnen, jedoch nur insoweit, als die Lehrlinge während des noch zurückzulegenden Teiles der Lehrzeit in den für den betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen unterwiesen werden können, um die dem Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht ausführen zu können. Handelt es sich um eine durch Abs. 1 nicht erfaßte Schule, so gilt dies sinngemäß mit der Maßgabe, daß der erfolgreiche Besuch mindestens der zehnten Schulstufe nachgewiesen werden muß. Bei der Feststellung des erfolgreichen Besuches einer Schule haben jene Unterrichtsgegenstände der Schule außer Betracht zu bleiben, deren Kenntnis für die Ausübung des Lehrberufes nicht erforderlich ist.Kann die Lehrabschlußprüfung nicht nach Absatz eins, ersetzt werden, so ist der erfolgreiche Besuch von mindestens zwei Schuljahren einer der im Absatz eins, genannten Schulen auf die für den Lehrberuf festgesetzte Lehrzeit anzurechnen, jedoch nur insoweit, als die Lehrlinge während des noch zurückzulegenden Teiles der Lehrzeit in den für den betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen unterwiesen werden können, um die dem Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht ausführen zu können. Handelt es sich um eine durch Absatz eins, nicht erfaßte Schule, so gilt dies sinngemäß mit der Maßgabe, daß der erfolgreiche Besuch mindestens der zehnten Schulstufe nachgewiesen werden muß. Bei der Feststellung des erfolgreichen Besuches einer Schule haben jene Unterrichtsgegenstände der Schule außer Betracht zu bleiben, deren Kenntnis für die Ausübung des Lehrberufes nicht erforderlich ist.