(1)Absatz eins,Die Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen gilt als Verhinderungszeitraum im Sinne des § 13 Abs. 3 und ist unter Anwendung dieser Bestimmung auf die Lehrzeit anzurechnen. § 9 Abs. 9 gilt sinngemäß.Die Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen gilt als Verhinderungszeitraum im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3 und ist unter Anwendung dieser Bestimmung auf die Lehrzeit anzurechnen. Paragraph 9, Absatz 9, gilt sinngemäß.