(1)Absatz eins,Vom Amt als Mitglied der Prüfungskommission sind im einzelnen Fall der Lehrberechtigte, der Ausbilder, der Ausbildungsleiter, der gewerberechtliche Geschäftsführer, der Filialgeschäftsführer und, sofern die Prüfung nach Zurücklegung der Lehrzeit abgelegt wird, die Arbeitgeber des Prüflings sowie Personen ausgeschlossen, bei denen sonstige wichtige Gründe, insbesondere Verwandtschaft oder Schwägerschaft vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Ob Ausschließungsgründe vorliegen, ist nach Tunlichkeit schon von der Lehrlingsstelle, in jedem Falle aber auch vom Vorsitzenden der Prüfungskommission, zu prüfen.