Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Berufsausbildungsgesetz § 19f

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Berufsausbildungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 142/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19f

Inkrafttretensdatum

28.06.2008

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

BAG

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Informationspflicht

Paragraph 19 f,

Alle Behörden und Ämter, die Träger der Sozialversicherung sowie die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sind verpflichtet, die Lehrlingsstellen in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Die Träger der Sozialversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, zum Zweck der Beurteilung der Voraussetzungen für die Vergabe von Beihilfen gemäß Paragraph 19 c, auf automationsunterstütztem Weg gespeicherte Daten (Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 3, Litera b, ASVG) über die Versicherungszeiten der Lehrlinge und die Beiträge, mit denen sie versichert waren, an die Lehrlingsstellen zu übermitteln, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz bilden.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

10006276

Dokumentnummer

NOR40099536

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/142/P19f/NOR40099536

Navigation im Suchergebnis