Bundesrecht konsolidiert

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Berufsausbildungsgesetz § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Berufsausbildungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 142/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 232/1978

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.08.1978

Außerkrafttretensdatum

26.08.2003

Abkürzung

BAG

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrlingsentschädigung

Paragraph 17, (1) Dem Lehrling gebührt eine Lehrlingsentschädigung, zu deren Bezahlung der Lehrberechtigte verpflichtet ist.

  1. Absatz 2,Liegt keine Regelung der Lehrlingsentschädigung durch kollektive Rechtsgestaltung vor, so richtet sich die Höhe der Lehrlingsentschädigung nach der Vereinbarung im Lehrvertrag. Bei Fehlen einer kollektiven Regelung gebührt jedenfalls die für gleiche, verwandte oder ähnliche Lehrberufe geltende Lehrlingsentschädigung, im Zweifelsfalle ist auf den Ortsgebrauch Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 3,Die Lehrlingsentschädigung ist für die Dauer der Unterrichtszeit in der Berufsschule unter Ausschluß der Mittagspause sowie für die Dauer der Lehrabschlußprüfung und der in den Ausbildungsvorschriften vorgesehenen Teilprüfungen weiterzuzahlen.

Schlagworte

Lehrherr

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2008

Gesetzesnummer

10006276

Dokumentnummer

NOR12071862

Alte Dokumentnummer

N51978131330

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/142/P17/NOR12071862

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