Bundesrecht konsolidiert

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Berufsausbildungsgesetz § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Berufsausbildungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 142/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

09.07.2015

Abkürzung

BAG

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrzeugnis

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Nach Endigung oder vorzeitiger Auflösung des Lehrverhältnisses hat der Lehrberechtigte auf eigene Kosten dem Lehrling ein Zeugnis (Lehrzeugnis) auszustellen. Dieses Zeugnis muß Angaben über den Lehrberuf und kalendermäßige Angaben über die Dauer des Lehrverhältnisses enthalten; es können auch Angaben über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse aufgenommen werden. Angaben, die dem Lehrling das Fortkommen erschweren könnten, sind nicht zulässig.
  2. Absatz 2,Das Lehrzeugnis unterliegt nicht der Gebührenpflicht im Sinne des Gebührengesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267.
  3. Absatz 3,Die Lehrlingsstelle hat die Richtigkeit der Angaben über den Lehrberuf und die Dauer des Lehrverhältnisses in Lehrzeugnissen auf Antrag des Zeugnisinhabers zu bestätigen, wenn und insoweit der dem Antrag zu Grunde liegende Lehrvertrag bei der Lehrlingsstelle eingetragen ist. Bestätigte Lehrzeugnisse begründen für die Zulassung zur Lehrabschlußprüfung, zu einer Zusatzprüfung und für einen Befähigungsnachweis im Sinne der Gewerbeordnung 1994 vollen Beweis über die so beurkundete Lehrzeit.

Schlagworte

Lehrherr

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2015

Gesetzesnummer

10006276

Dokumentnummer

NOR12089081

Alte Dokumentnummer

N5199715747A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/142/P16/NOR12089081

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