(1)Absatz eins,Jede Erkrankung und jeder Sterbefall an einer Geschwulstkrankheit (§ 2) ist mit den im § 1 Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zu melden.Jede Erkrankung und jeder Sterbefall an einer Geschwulstkrankheit (Paragraph 2,) ist mit den im Paragraph eins, Absatz 2, vorgeschriebenen Angaben dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zu melden.