(1)Absatz eins,Über Geschwulstkrankheiten sind fortlaufende statistische Erhebungen nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, durchzuführen.Über Geschwulstkrankheiten sind fortlaufende statistische Erhebungen nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und des Bundesstatistikgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 91, durchzuführen.