Auf Grund des § 4a Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 4a Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1953 auf das kanadische Wappen und auf das Symbol der Hundertjahrfeier Kanadas Anwendung findet, deren Darstellung im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.Auf Grund des Paragraph 4 a, Absatz 2, des Markenschutzgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 38, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß Paragraph 4 a, Absatz eins, des Markenschutzgesetzes 1953 auf das kanadische Wappen und auf das Symbol der Hundertjahrfeier Kanadas Anwendung findet, deren Darstellung im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.