Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schutze des Grundwasservorkommens in der Mitterndorfer Senke
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
07.05.1969
Außerkrafttretensdatum
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
§ 1.Paragraph eins,
Das Grundwasservorkommen des im § 6 umschriebenen Gebietes (Grundwasserschongebiet) wird – unbeschadet bestehender Rechte – vorzugsweise der Trinkwasserversorgung und der örtlichen Feldbewässerung, soweit diese nicht mit gleichem Aufwand aus einem Oberflächengewässer erfolgen kann, gewidmet. Das Grundwasservorkommen des im Paragraph 6, umschriebenen Gebietes (Grundwasserschongebiet) wird – unbeschadet bestehender Rechte – vorzugsweise der Trinkwasserversorgung und der örtlichen Feldbewässerung, soweit diese nicht mit gleichem Aufwand aus einem Oberflächengewässer erfolgen kann, gewidmet.
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2017
Gesetzesnummer
10010328
Dokumentnummer
NOR12131444
Alte Dokumentnummer
N8196937306J