Bundesrecht konsolidiert

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Vermögenswerte nach den ehemaligen Landkreisen § 1

Kurztitel

Vermögenswerte nach den ehemaligen Landkreisen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 101/1969

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

02.04.1969

Außerkrafttretensdatum

Index

13/03 Sonstiges Staatsvertragsdurchführung, Kriegsfolgen

Beachte

Inkrafttreten den Ländern gegenüber zur Ausführungsgesetzgebung am 1. März 1969 (vgl. § 11 Abs. 1)

Text

ABSCHNITT römisch eins

Paragraph eins, Begriffsbestimmung

Vermögenswerte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind solche, die infolge der Auflösung der durch das Gesetz über den Aufbau der Verwaltung in der Ostmark (Ostmarkgesetz) vom 14. April 1939, deutsches RGBl. I S. 777, errichteten Landkreise ohne Eigentümer sind. Dazu gehören nicht diejenigen Vermögenswerte, die als Vermögen der kraft Paragraph 2, der Verordnung über die Einführung fürsorgerechtlicher Vorschriften im Lande Österreich vom 3. September 1938, deutsches RGBl. I S. 1125, gebildeten Gemeindeverbände (Fürsorgeverbände) verwaltet werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2011

Gesetzesnummer

10000458

Dokumentnummer

NOR12006961

Alte Dokumentnummer

N1196911771P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/101/P1/NOR12006961

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