„Eine Regelung, welche ohne Zusammenhang mit einer bestimmten, in den Gesetzgebungsbereich der Länder fallenden Angelegenheit die Tierquälerei für gerichtlich strafbar erklärt, ist gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 6 B.-VG. (Strafrechtswesen) Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung.“„Eine Regelung, welche ohne Zusammenhang mit einer bestimmten, in den Gesetzgebungsbereich der Länder fallenden Angelegenheit die Tierquälerei für gerichtlich strafbar erklärt, ist gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B.-VG. (Strafrechtswesen) Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung.“